Anschluss an das Festpunktfeld
§ 3
(1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten.
(2) Übersteigt die mittlere Punktlagegenauigkeit der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter § 6 angeführten Genauigkeitsgrenzen, so ist dem Plan das Ergebnis eines freien Ausgleichs anzuschließen, aus dem die Differenzen zu den verwendeten Festpunkten hervorgehen.
(3) Im Falle der Verwendung von „ETRS 89-Koordinaten“ der Festpunkte aus dem Positionierungsdienst gemäß § 1 Z 1 lit. a VermG genügt es, die vom BEV gemäß § 1 Z 5 veröffentlichten ETRS 89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Berechnung der gemessenen Punkte im geodätischen Bezugssystem heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Messung der Punkte mit dem Satelliten-Positionierungsdienst APOS durchzuführen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so sind die nächstgelegenen Festpunkte in die Messung einzubeziehen.
(4) Dauerhaft stabilisierte Messpunkte können an Stelle von Festpunkten als Standpunkte verwendet werden, wenn diese gemäß Abs. 1 an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind und deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind.
(5) Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte oder Messpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
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