§ 3.
Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen:
- 1. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig bestimmter Punkte und
- 2. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte), daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.
Schlagworte
Festpunkt
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154609
alte Dokumentnummer
N9199421829L
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