§ 3 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 3.

Der Anschluß von Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG hat zu erfolgen:

  1. 1. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig bestimmter Punkte und
  2. 2. bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte), daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe lagerichtig dargestellt werden können.

Schlagworte

Festpunkt

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154609

alte Dokumentnummer

N9199421829L

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