§ 3 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2008

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991

§ 3.

(1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

Eichwesen, BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100050

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)