§ 3 Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2010

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§ 3.

Für ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen gemäß § 2 bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20007040

Dokumentnummer

NOR40123617

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