Werbung
§ 3.
Für ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen gemäß § 2 bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20007040
Dokumentnummer
NOR40123617
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