§ 3 Vermarktung von Olivenöl

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.2008

Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen

§ 3

(1) Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Standort der Verpackungsanlage,
  3. 3. Kapazität der Verpackungsanlage und
  4. 4. Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(4) Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus

  1. 1. den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
  2. 2. zwei Initialen des Unternehmens,
  3. 3. einem Schrägstrich und
  4. 4. dem Jahr der Zulassung.

(5) Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn

  1. 1. das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstoßen hat oder
  2. 2. es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder
  3. 3. es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
  4. 4. es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)