Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen
§ 3
(1) Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.
- 1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
- 2. Standort der Verpackungsanlage,
- 3. Kapazität der Verpackungsanlage und
- 4. Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(4) Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus
- 1. den Buchstaben „OL“ für das Wort „Olivenöl“,
- 2. zwei Initialen des Unternehmens,
- 3. einem Schrägstrich und
- 4. dem Jahr der Zulassung.
(5) Die Behörde hat einem zugelassenen Unternehmen die Zulassung zu entziehen, wenn
- 1. das Unternehmen wiederholt oder in erheblicher Weise gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstoßen hat oder
- 2. es gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erfassung und Aufbewahrung der Belege gemäß § 4 verstoßen hat oder
- 3. es sich den vorgesehenen Kontrollen verweigert oder
- 4. es Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt.
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