§ 3.
(1) Anträge auf Verleihung des Ehrenringes sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzubringen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten der zuständigen akademischen Behörde darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.
(2) Die Abgabe des Gutachtens ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches.
(3) Die Kosten des Ehrenringes hat der Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009592
Dokumentnummer
NOR12121356
alte Dokumentnummer
N7198510488Y
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