§ 3 Verleihung eines Ehrenringes durch den Bundespräsidenten

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1985

§ 3.

(1) Anträge auf Verleihung des Ehrenringes sind beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzubringen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat ein Gutachten der zuständigen akademischen Behörde darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e des zitierten Bundesgesetzes gegeben sind.

(2) Die Abgabe des Gutachtens ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches.

(3) Die Kosten des Ehrenringes hat der Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009592

Dokumentnummer

NOR12121356

alte Dokumentnummer

N7198510488Y

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