§ 3.
Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern bzw. elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR12159474
alte Dokumentnummer
N9199916281A
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