§ 3 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Datenüberlassung

§ 3.

Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062675

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