1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024
Weitere Senatsfälle
§ 3.
Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in den §§ 1 und 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 200 Euro für jede angefangene halbe Stunde und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 100 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20009136
Dokumentnummer
NOR40170047
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