Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung führen
Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung führen
§ 3.
Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG (Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Gesetzes) oder § 8 der
- 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, (Widerlegung der Vermutung einer kontrollierenden Beteiligung) führt, gebührt
- a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
- b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10003714
Dokumentnummer
NOR12041015
alte Dokumentnummer
N2199960087L
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