§ 3.
(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Für eine Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung
oder der Notariatsprüfung .................. 4 700 S;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung in Form einer Gesamtprüfung eine
Eignungsprüfung nach dem EWR-RAG 1992 oder
eine Prüfung nach § 5 BARG ................. 6 800 S;
3. für eine Rechtsanwaltsprüfung nach
Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
21/1993 .................................... 3 700 S;
4. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2
oder 4 BARG ................................ 1 350 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10003110
Dokumentnummer
NOR12037889
alte Dokumentnummer
N2199442711J
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