§ 3.
(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Für eine Teilprüfung ................................. 3 500 S;
2. für eine einheitliche Prüfung nach § 5 BARG .......... 4 500 S;
- 3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG 1 100 S.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr ist dem Antrag auf
Zulassung zur Prüfung anzuschließen (§ 7 RAPG, BGBl. Nr. 556/1985,
§ 7 NPG, BGBl. Nr. 522/1987, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 BARG, BGBl.
Nr. 523/1987).
Schlagworte
Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10002827
Dokumentnummer
NOR12034588
alte Dokumentnummer
N2198817565R
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