§ 3 Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Berufsprofil

§ 3.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anfertigen maßstabgerechter Zeichnungen und Skizzen,
  2. 2. Ermitteln des Bedarfes an Werk- und Hilfsstoffen,
  3. 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften, der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglickeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
  4. 4. Aufstellen einfacher Bockgerüste,
  5. 5. Vorbereiten der zu behandelnden Untergründe,
  6. 6. Bearbeiten und Reparatur von Kreidegründen und anderen Untergründen,
  7. 7. Belegen mit Blattmetallen (Blattgold, Blattsilber) in verschiedenen Vergoldetechniken (Öl-, Branntwein- bzw. Polimentvergoldungstechnik),
  8. 8. Patinieren, Mattieren, Marmorieren und Fassen,
  9. 9. Anfertigen von Schablonen,
  10. 10. Ausführen von Instandsetzungs-, Restaurierungs-, Renovierungs- und Konservierungsarbeiten.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Ölvergoldungstechnik,

Branntweinvergoldungstechnik, Instandsetzungsarbeit,

Restaurierungsarbeit, Renovierungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10007784

Dokumentnummer

NOR12087489

alte Dokumentnummer

N5199653348J

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