Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anfertigen maßstabgerechter Zeichnungen und Skizzen,
- 2. Ermitteln des Bedarfes an Werk- und Hilfsstoffen,
- 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften, der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglickeiten der Werk- und Hilfsstoffe,
- 4. Aufstellen einfacher Bockgerüste,
- 5. Vorbereiten der zu behandelnden Untergründe,
- 6. Bearbeiten und Reparatur von Kreidegründen und anderen Untergründen,
- 7. Belegen mit Blattmetallen (Blattgold, Blattsilber) in verschiedenen Vergoldetechniken (Öl-, Branntwein- bzw. Polimentvergoldungstechnik),
- 8. Patinieren, Mattieren, Marmorieren und Fassen,
- 9. Anfertigen von Schablonen,
- 10. Ausführen von Instandsetzungs-, Restaurierungs-, Renovierungs- und Konservierungsarbeiten.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Ölvergoldungstechnik,
Branntweinvergoldungstechnik, Instandsetzungsarbeit,
Restaurierungsarbeit, Renovierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10007784
Dokumentnummer
NOR12087489
alte Dokumentnummer
N5199653348J
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