§ 3.
Die von Grundbesitzern (Gemeinden) abgeschlossenen Verträge, mit welchen einem Bergbauunternehmer das Recht zur Gewinnung von Kohle innerhalb verliehener Grubenfelder eingeräumt wurde, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, diese Grubenfelder mögen auf den Namen der Grundbesitzer (Gemeinden) oder des Bergbauunternehmers eingetragen sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006198
Dokumentnummer
NOR12068371
alte Dokumentnummer
N5194642046J
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