§ 3 Verdunstung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan (Azetylentetrachlorid“) und Trichloräthylen bei Raumentwesungen.

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1944

§ 3

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, sofern nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift eine schwerere Strafe verwirkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

10010242

Dokumentnummer

NOR12129666

alte Dokumentnummer

N8194412365I

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