§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1. Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
- 2. Gefährliche Abfälle: Abfälle gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 5 AWG. Für die folgenden gefährlichen Abfälle gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über gefährliche Abfälle mit Ausnahme von § 4 Z 2 lit. b nicht:
- a) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, mit einem spezifischen Heizwert von mindestens 30 MJ/kg, deren Massegehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie insbesondere polychlorierten Biphenylen (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), nicht mehr als 50 ppm erreicht, und die nicht auf Grund anderer Bestandteile eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß § 2 Abs. 5 AWG aufweisen;
- b) brennbare flüssige Abfälle, einschließlich Altöl, wenn die bei der Verbrennung unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen und keine höheren Emissionskonzentrationen verursachen können, als die bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht entstehenden Abgase;
3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
- 4. Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM
- S 2100;
- 5. Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;
- 6. Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit des Abgases ist bezogen auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;
- 7. Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m3) des jeweiligen Schadstoffes und dem trockenen Abgasvolumenstrom (m3/h) bei 0 ºC, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.
Schlagworte
Entgasungsverfahren, Feuerungsbereich, Brennstoffsystem, BGBl. II Nr. 227/1997, Ersatzbrennstoff, Restholz
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008020
Dokumentnummer
NOR40036263
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