§ 3 Verbot von Streumunition

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Einschränkungen

§ 3

Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fällt

  1. 1. Streumunition, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen ist;
  2. 2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

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