Einschränkungen
§ 3
Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fällt
- 1. Streumunition, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen ist;
- 2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
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