§ 3.
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Kesselgesetz vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10012875
Dokumentnummer
NOR12159289
alte Dokumentnummer
N9199913186Y
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