§ 3 Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2004

Strafbestimmungen

§ 3

Wer ein kosmetisches Mittel entgegen den Verboten des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

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