§ 3 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsbild

§ 3.

(1)   Für die Ausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

7.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke

8.

Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme)

Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme

9.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten

10.

Kenntnis der berufsspezifischen rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und technischen

Regelwerke

11.

Grundkenntnisse der Elektrotechnik

Kenntnis der Elektrotechnik

12.

Kenntnis der Elektronik insbesondere der Leistungselektronik und der Analogtechnik und Digitaltechnik

13.

Auswählen von Messverfahren und Messgeräten zum Messen der einschlägigen elektrischen und nichtelektrischen Größen sowie Beurteilen der Messergebnisse

14.

Lesen und Anwenden von technischen Zeichnungen, Darstellungen technischer Zusammenhänge, Bedienungsanleitungen und Datenblättern veranstaltungstechnischer Geräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

15.

Anfertigen von technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen mit rechnergestützten Systemen (zB Dokumentation von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Simulation von Raumakustik, Beleuchtungsplänen, usw.)

16.

Verlegen, Anschließen von steckerfertigen Kabeln und Leitungen insbesondere für Energieversorgung ab dem Speisepunkt in der Veranstaltungstechnik

17.

Kenntnis der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen

Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme, Steuerungssysteme, Kabel und Leitungen

18.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen sowie der Dokumentation

19.

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen

Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von veranstaltungstechnischen Betriebsmitteln und Dekorationen mit mechanischen Hilfsmitteln

20.

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

21.

Kenntnis der Festigkeitslehre und Statik

22.

Kenntnis der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich

Anwenden der Verbindungstechniken, Lastaufnahme- und Tragmittel sowie der Anschlagtechnik im berufsspezifischen Bereich

23.

Kenntnis der Beschallungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.) und Beleuchtungstechnik (zB Anforderungen und Anwendungsgebiete, Anlagen und Geräte, Signalarten und -inhalte, usw.)

24.

Kenntnis der Akustik und Raumakustik (zB Schalldruck, Schallintensität, Schallleistung, usw.) und der Lichttechnik (lichttechnische Größen), Farbmischsysteme, Optik, physiologische Wirkung von Licht, Wahrnehmung

25.

Anwenden der Beschallungstechnik und Beleuchtungstechnik unter Beachtung der Akustik, Raumakustik und der Lichttechnik

26.

Kenntnis der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich

27.

Anwenden der Videotechnik und Multimediatechnik sowie der Hochfrequenztechnik im berufsspezifischen Bereich

29.

Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton

30.

Kenntnis der elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräte und Betriebsmittel

31.

Kenntnis der Signalquellen (Licht- Ton- Video- und Multimediasteuerungen, Bandbreiten, Qualitäten, Audioserver, Videoserver, Multimediaserver)

32.

Kenntnis der Erdungsanlagen, Blitzschutz und Überspannungsschutzanlagen im berufsspezifischen Bereich, sowie Errichten des Potenzialausgleichs an mobilen Einrichtungen

33.

Errichten von Riggingsystemen und Bühnenaufbauten sowie deren Elemente bzw. Dekorationen aus fertigen Teilen

34.

Errichten, Inbetriebnehmen, Konfigurieren, Bedienen und Prüfen von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik, Spezialeffekte)

35.

Instandhalten und Warten von veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen, Geräten und Betriebsmittel (Multimediatechnik, Projektionstechnik, Beschallungstechnik, Beleuchtungstechnik, Bühnentechnik)

36.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video-, Audio-, Beleuchtungs- und Multimediatechnik

37.

Betreuen von Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit),

38.

Kenntnis der Abwicklung und Organisation von Veranstaltungen sowie aller dazu notwendigen Behördenwege und Genehmigungen

39.

Anwenden der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien und Sicherheitsvorschriften betreffend die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung von veranstaltungstechnischen Einrichtungen

40.

Mitarbeit beim Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten

Abschätzen und Beurteilen der Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten

41.

Planen und Dimensionieren der steckerfertigen Energieverteilung für veranstaltungs-, beleuchtungs- und beschallungstechnischen Anlagen

42.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

43.

Mitarbeit bei der Planung von Veranstaltungen aus technischer Sicht unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

45.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

46.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen (inklusive der persönlichen Schutzausrüstung) unter Berücksichtigung des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2)  Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Signalinhalt, Betriebsform, Hardware, Lastaufnahmemittel, Lichtsteuerung, Tonsteuerung, Videosteuerung, Videotechnik, Audiotechnik, Beleuchtungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128574

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