§ 3 VEA-Konzern-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2002

§ 3

(1) Der Vermögens- und Erfolgsausweis ist im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Art. I § 43 BWG Teil 2 zusammengesetzten Betriebsergebnis des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH des Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt.

(2) In dem Geschäftsjahr, das dem Bilanzstichtag, an welchem die in Abs. 1 normierte Grenze überschritten wurde, folgt, ist ab dem nächstfolgenden Berichtstermin mit der Übermittlung des Vermögens- und Erfolgsausweises zu beginnen.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ist vom Bankprüfer im Bankaufsichtlichen Prüfbericht im Teil 1 Frage 60 unter erläuterungsbedürftig zu kommentieren.

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