II. Einleitungsverfahren
§ 3.
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2) Der Antrag muß von mindestens 10 000 Personen, die in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601) eingetragen sind, unterstützt sein. Die hiezu erforderlichen Erklärungen (§ 4 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens beim Bundesminister für Inneres vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Einleitungsantrag ist auch dann gültig eingebracht, wenn er, ohne die im Abs. 2 geforderte Unterstützung, von mindestens acht Mitgliedern des Nationalrates oder von mindestens je vier Mitgliedern der Landtage dreier Länder unterfertigt ist.
(4) Der Antrag hat weiters zu enthalten:
- a) den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung.
- b) die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie seiner Stellvertreter (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse), die ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.
(5) Bevollmächtigter kann jede Person sein, die in der Wählerevidenz eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterstützt oder unterfertigt, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so gilt der in der Reihenfolge des Einleitungsantrages zunächst angegebene Stellvertreter als Bevollmächtigter.
(6) Die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen ist dem Antrag anzuschließen.
(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 2)
Schlagworte
BGBl. Nr. 601/1973, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12012961
alte Dokumentnummer
N1198912019F
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