Mitwirkung der Arbeitnehmer
§ 3
(1) Organe der Arbeitnehmerschaft im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den Unternehmen und Betrieben auf Grund § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bestehenden Einrichtungen der Personalvertretung.
(2) Sofern in den Unternehmen oder Betrieben Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind (Art. 3 lit. c der Richtlinie 89/391/EWG ), sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder zu informieren.
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