Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat einen Mitarbeiter aus dem Kreis der Leiter der Geschäftsbereiche mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleiter) und Weiterbildung zu betrauen. Der Ausbildungsleiter hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
20003200
Dokumentnummer
NOR40049694
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