§ 3 VA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Organisation der Grundausbildung

§ 3.

Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat einen Mitarbeiter aus dem Kreis der Leiter der Geschäftsbereiche mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleiter) und Weiterbildung zu betrauen. Der Ausbildungsleiter hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049694

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