§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fachgespräch

§ 3.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074691

alte Dokumentnummer

N51986188320

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