Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regienberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Druckverfahren,
Materialien, Werkzeuge und Maschinen,
typographisches Maßsystem,
Metallurgie,
Grundlagen der Schriftgießerei und der Stereotypie. Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus jedem Bereich 10 Aufgaben zu stellen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006358
Dokumentnummer
NOR12069769
alte Dokumentnummer
N51974141480
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