§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Masseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Fachgespräch

§ 3.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Schlagworte

Körperhygiene

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

10006888

Dokumentnummer

NOR12075196

alte Dokumentnummer

N51987190990

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