Fachgespräch
§ 3.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Schlagworte
Körperhygiene
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
10006888
Dokumentnummer
NOR12075196
alte Dokumentnummer
N51987190990
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