Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus jedem der beiden nachstehenden Bereiche zu umfassen:
Prozentrechnung,
Materialberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsvorgänge bei der Erzeugung der einzelnen Werkstücke.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006400
Dokumentnummer
NOR12069975
alte Dokumentnummer
N51974144480
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