Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Flächenberechnung,
Volums-, und Gewichtsberechnung,
Prozentberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten,
Heizungs- und Feuerungsarten und Brennstoffe,
Werkzeuge und Maschinen,
Kacheln, Platten, Fliesen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer facheinschlägigen Konstruktionszeichnung nach Angabe zu umfassen. Dabei ist die Genauigkeit der Zeichnung in bezug auf den richtigen Maßstab sowie auf die Eintragung der Maße (Koten) zu beurteilen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 100 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10006418
Dokumentnummer
NOR12070480
alte Dokumentnummer
N51975145720
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