§ 3 V über Lehrabschlußprüfung Blumenbinder und -händler (Florist)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3.

(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen" umfaßt die Durchführung von drei Selbstkostenrechnungen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-, Volums- und Prozentrechnungen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde" umfaßt die stichwortartig Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehende Bereichen:

Werkstoffe,

Arbeitstechniken,

Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand “Pflanzenkunde" umfaßt die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen:

Morphologie,

Anatomie,

Physiologie,

handelsübliche Topfpflanzen,

handelsübliche Schnittblumen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12069622

alte Dokumentnummer

N51974139260

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