Zusammenfassung der Gegenstände
§ 3.
(1) Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen, die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände zu bilden sind.
(2) Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit und Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung entsprechend Rechnung tragen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008410
Dokumentnummer
NOR12098074
alte Dokumentnummer
N61977110050
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