§ 3 V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1977

Zusammenfassung der Gegenstände

§ 3.

(1) Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen, die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände zu bilden sind.

(2) Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit und Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung entsprechend Rechnung tragen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008410

Dokumentnummer

NOR12098074

alte Dokumentnummer

N61977110050

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