§ 3 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1997

§ 3

(1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1. Staubförmige Emissionen ......................... 20 mg/m3

2. Gasförmige Emissionen

2.1 Organische Stoffe, angegeben als

Gesamtkohlenstoff ........................... 50 mg/m3

2.2 Anorganische Stoffe

a) Chlorverbindungen, angegeben als

Chlorwasserstoff (HCl) ................... 30 mg/m3

b) Fluorverbindungen, angegeben als

Fluorwasserstoff (HF) .................... 5 mg/m3

c) Schwefeloxide, angegeben als

Schwefeldioxid (SO2)

- bei Verwendung von gasförmigen oder

flüssigen Brennstoffen ................. 300 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500 mg/m3

d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen

Feuerungssystemen

- bei Verwendung von gasförmigen

Brennstoffen ........................... 100 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen

Brennstoffen ........................... 175 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 250 mg/m3

e) Stickstoffoxide, angegeben als

Stickstoffdioxid (NO2)

- bei Verwendung von gasförmigen

Brennstoffen ........................... 250 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen

Brennstoffen ........................... 350 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500 mg/m3

3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a) Blei, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,

Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer

Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 5 mg/m3

b) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und

Tellur einschließlich ihrer Verbindungen,

angegeben als Element, insgesamt ............. 1 mg/m3

c) Cadmium, Quecksilber und Thallium

einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben

als Element, insgesamt ....................... 0,2 mg/m3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert (§ 2 Z 2) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,25 ng/m3 bis einschließlich 31. Dezember 2005 und von 0,1 ng/m3 ab 1. Jänner 2006 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

  1. 1. Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
  2. 2. Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen.
  3. 3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
  4. 4. Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

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