Zur Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel im Inland siehe § 79 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
§ 3.
Vorschüsse sind zu gewähren, wenn
- 1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
- 2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs. 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen.
Zur Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel im Inland siehe § 79 EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033647
alte Dokumentnummer
N2198511116X
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