§ 3 ÜV-LF

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1992

§ 3.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10001169

Dokumentnummer

NOR12013791

alte Dokumentnummer

N1199219702J

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