§ 3 USP-NuBeV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Abgrenzung

§ 3.

(1) Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.

(2) Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.

(3) Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.

Schlagworte

Nutzungszeiten

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40271675

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