§ 3.
(1) Für die Anmeldung nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem Muster der Anlage vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10002924
Dokumentnummer
NOR12035143
alte Dokumentnummer
N2199010441H
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