§ 3 Urheberrechtsgesetz - Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

§ 3.

(1) Für die Anmeldung nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem Muster der Anlage vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002924

Dokumentnummer

NOR12035143

alte Dokumentnummer

N2199010441H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)