Einberufung zu Sitzungen
§ 3.
(1) Das jeweilige Kollegialorgan ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
(4) Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist auch bereits unter einem die Tagesordnung, zumindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.
(5) Die Einberufung der Sitzung des Akademischen Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium zum Zwecke der Amtsenthebung des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007283
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)