§. 3.
(1) Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten kommen in Erfüllung ihrer in §. 1 bezeichneten Aufgaben die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 festgestellten Obliegenheiten und Rechte ohne jede Beschränkung zu.
(2) Sie führen den Titel: „Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in .....“ und haben sich bei ihren amtlichen Ausfertigungen eines entsprechenden Amtssiegels zu bedienen. Die an diesen Anstalten Angestellten sind Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener und werden in die für die Staatsbeamten bestehenden Rangsclassen, beziehungsweise in die für Staatsdienerschafts-Individuen bestehenden Gehaltsstufen eingereiht.
(3) Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten unterstehen unmittelbar dem Ministerium des Innern.
(4) Ihr Amtssitz, Amtssprengel und der Zeitpunkt des Beginnes ihrer Wirksamkeit wird von Fall zu Fall durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128849
alte Dokumentnummer
N8189737361L
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