§ 3.
Die Schulung (§ 2) hat sich zu erstrecken:
- a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und auf die Bedeutung dieser Prüfung für das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 5 und 99 Abs. 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960),
- b) auf die Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßige Anwendung der in § 1 bezeichneten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit diesem Gerät.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10011349
Dokumentnummer
NOR12146752
alte Dokumentnummer
N9196118767R
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