§ 3 Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1961

§ 3.

Die Schulung (§ 2) hat sich zu erstrecken:

  1. a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und auf die Bedeutung dieser Prüfung für das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 5 und 99 Abs. 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960),
  2. b) auf die Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßige Anwendung der in § 1 bezeichneten Geräte sowie auf die Auswertung des Ergebnisses der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit diesem Gerät.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10011349

Dokumentnummer

NOR12146752

alte Dokumentnummer

N9196118767R

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