§ 3
(1) Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers oder bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger der Sitz des Hauptbeteiligten befindet, bei zwei Hauptbeteiligten ist der Sitz des von der Beteiligungsgemeinschaft zum Hauptbeteiligten bestimmten Beteiligten maßgeblich.
(2) Bei beschränkt steuerpflichtigen oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich die inländische Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und deren Betriebsvermögen die Beteiligungen an den vorgesehenen Gruppenmitgliedern zuzurechnen sind.
(3) Die Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenkreis gilt nicht für Unternehmensgruppen, in denen die inländischen Gruppenmitglieder und der Gruppenträger ausschließlich kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 HGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 HGB besteht.
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