§. 3.
Materialien, welche zu den im §. 2 bezeichneten Herstellungen nothwendig und auf den zum Arbeitsfelde gehörigen oder benachbarten Grundstücken vorhanden sind, müssen von den Eigenthümern zu diesem Zwecke überlassen werden.
Die Grundeigenthümer müssen die Benützung der zur Zufuhr, Ablagerung und Bereitung der Materialien, sowie zur Herstellung der Unterkunftsräume für die Bauleitung und die Arbeiter erforderlichen Grundparcellen gestatten.
Für die mit der Ueberlassung der Materialien, beziehungsweise mit den letzterwähnten Gestattungen etwa verbundenen Nachtheile haben die Grundbesitzer den Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Schlagworte
Eigentümer, Grundeigentümer, Überlassung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128822
alte Dokumentnummer
N8188437300L
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