Fachkunde von Teammitgliedern
§ 3.
(1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
- 1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
- 2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
- 3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
- a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
- b) Managementinformation und -verfahren,
- c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
- d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
- e) allgemeine Umwelttechnik.
(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
- 1. Technische Studienrichtungen;
- 2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
- 3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
- 4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
- 5. Medizinische Studienrichtung;
- 6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
- 7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
- 8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.
(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch
- 1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
- 2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder
- 3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
- 4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss
- (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
- 1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
- 2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.
(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
- 1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
- 2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;
- 3. eine Tätigkeit als
- a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
- b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
- c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
- d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
- e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
- f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
- g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
- h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;
- 4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
Schlagworte
Managementverfahren, BGBl. Nr. 461/1990, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020443
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