§ 3 ÜHV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Anmeldung

§ 3.

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

20007416

Dokumentnummer

NOR40271970

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