Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).
Anmeldung
§ 3.
Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
20007416
Dokumentnummer
NOR40271970
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