§ 3
(1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.
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