Anforderungen an Umweltgutachter
§ 3.
(1) Umweltgutachter müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V erforderliche Fachkunde (§ 4) sowie Unabhängigkeit und Integrität (§ 5) besitzen.
(2) Im Inland zugelassene Umweltgutachter müssen einen Sitz oder Wohnsitz in Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138349
alte Dokumentnummer
N8199530486L
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