§ 3 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Anforderungen an Umweltgutachter

§ 3.

(1) Umweltgutachter müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III lit. B der EMAS-V erforderliche Fachkunde (§ 4) sowie Unabhängigkeit und Integrität (§ 5) besitzen.

(2) Im Inland zugelassene Umweltgutachter müssen einen Sitz oder Wohnsitz in Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138349

alte Dokumentnummer

N8199530486L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)