§ 3 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Abschnitt 2

Mess- und Zählmethoden, Zielwerte Ermittlung der Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 3.

(1) Die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses ist zu ermitteln

  1. 1. hinsichtlich aller Fälle, in denen kein bestimmter Zeitpunkt mit dem Kunden vereinbart war, und
  2. 2. hinsichtlich aller Fälle, in denen auf Antrag des Kunden ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war.

(2) Es sind alle im Beobachtungszeitraum bereitgestellten Anschlüsse in die Ermittlung einzubeziehen.

(3) Im Fall von Abs. 1 Z 1 ist die Zeitspanne, innerhalb der 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten, zu ermitteln.

(4) Im Fall von Abs. 1 Z 2 ist zu ermitteln, bei wievielen von 100 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte.

ÜR: vgl. § 27.

Schlagworte

Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159828

alte Dokumentnummer

N9199960100L

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