§ 3 UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2010

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder derBachelorprüfung, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40118126

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