Dezentrale Bestände
§ 3.
(1) Zur Durchführung der den Instituten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben können Bestände der Universitätsbibliotheken als Dauerentlehnungen in den Räumen von Instituten zur Benützung bereitgestellt werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sind in den Benützungsordnungen der Universitätsbibliotheken festzulegen und haben jedenfalls folgendes zu enthalten:
- 1. Bestimmungen für die Sicherstellung von angemessenen Mindestöffnungszeiten für die Benützung der in den Instituten bereitgestellten Bestände;
- 2. Bestimmungen zur Sicherstellung der Benützbarkeit der bereitgestellten Bestände unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Universitätsbibliothek und der betroffenen Institute;
- 3. Bestimmungen zur Sicherstellung des Zutritts der mit Arbeiten an den Beständen beauftragten Bediensteten der Universitätsbibliothek zu den an den Instituten bereitgestellten Informationsträgern;
- 4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Verwaltung der Bestände durch die Institute;
- 5. Bestimmungen für die Entlehnung von Beständen an Dritte durch die Institute.
(2) Die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände verbleiben im Sinne von § 78 Abs. 2 UOG 1993 bzw. § 63 Abs. 3 KUOG weiterhin im Bestand der Universitätsbibliothek. Die Universitätsbibliothek ist jedoch zur Führung eines Nachweises der bereitgestellten Bestände verpflichtet, der für Altbestände auch durch eine Bezugnahme auf die von den Instituten geführten Inventare erfolgen kann.
(3) Sofern bei der Verwaltung der in den Instituten bereitgestellten Bestände Personal verwendet wird, das nicht der Universitätsbibliothek zugeordnet ist, hat der Bibliotheksdirektor in Koordination mit den zuständigen Vorgesetzten in angemessener Weise für die fachliche Einschulung zu sorgen, die nötige fachliche Hilfestellung zu leisten und im Rahmen der ihm allenfalls vom Rektor eingeräumten Befugnisse entsprechende Anordnungen zu erteilen. § 9 gilt für die in den Instituten als Dauerentlehnungen bereitgestellten Bestände sinngemäß.
(4) Für Universitätsbibliotheken gemäß § 78 UOG 1993 bleibt die Möglichkeit der Errichtung von Fach- und Fakultätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 4 UOG 1993 unberührt.
Schlagworte
Lehraufgabe, Fachbibliothek
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000213
Dokumentnummer
NOR40001720
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