§ 3 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Voraussetzungen der Unterbringung

§ 3.

In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer

  1. 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  2. 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035181

alte Dokumentnummer

N2199011268J

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