§ 3 Übertragungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Verwendung personenbezogener Daten

§ 3.

(1) Der Zivildienstverwaltungs Ges. m. b. H. sind zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausschließlich folgende Datenarten vom Bundesministerium für Inneres zu übermitteln:

  1. 1. Daten über die Identität des Zivildienstpflichtigen und Daten, die seine Erreichbarkeit ermöglichen,
  2. 2. Daten über die körperliche Eignung der Zivildienstpflichtigen, soweit dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist,
  3. 3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Zivildienstpflichtigen,
  4. 4. Daten des Verfahrens zur Feststellung der Zivildienstpflicht,
  5. 5. Daten des Verfahrens zur Zuweisung und zur Leistung des Zivildienstes, sofern dieser noch nicht vollständig abgeleistet ist, ansonsten im Einzelfall über Antrag des Zivildienstpflichtigen oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses und
  6. 6. Daten über die Identität der Rechtsträger und deren Zivildiensteinrichtungen sowie Daten, die ihre Erreichbarkeit ermöglichen.

(2) Soweit es sich um strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 oder sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG handelt, sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des besonderen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen zu ergreifen; soweit automationsunterstützte Verarbeitung eingesetzt wird, dürfen Übermittlungen nur in verschlüsselter Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20001882

Dokumentnummer

NOR40029115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)